Coronavirus: Bundesrat verschärft Massnahmen
Die Ansteckungszahlen stagnieren auf sehr hohem Niveau und mit den neuen, viel ansteckenderen Virusvarianten droht ein rascher Wiederanstieg. Neu gilt ab Montag, 18. Januar eine Home-Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen, private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.
Die Abklärungen, in wie weit die Verkaufsgeschäfte der Branche „Farben“ von den Schliessungen ab 18. Januar 2021 betroffen sind, sind nun vom BAG beantwortet worden.
Das BAG hat die Anfrage seitens des Verbandes wie folgt beantwortet:
„Gemäss Art. 5e Abs. 2 Bst. e der Covid-19-Verordnung besondere Lage sind auch Läden, die Bau- und Gartenartikel nach Anhang 2 dieser Verordnung anbieten, vom Schliessungsgebot nicht erfasst. Das zulässige Sortiment hat sich jedoch auf die im Anhang 2 Ziff. 2.10 genannten Artikel zu beschränken. Farben fallen unter den Begriff Bauartikel, weshalb Geschäfte, die Farben verkaufen, geöffnet bleiben können.
Die in Anhang 2 zur besagten Verordnung gelisteten sowie in den angeführten Fachgeschäften erhältlichen Sortimentsbestandteile dürfen aus Gründen der Gleichbehandlung von allen Verkaufseinrichtungen und unabhängig ihrer Bezeichnung, ihrer Positionierung oder ihrer Grösse angeboten werden. Sortimentsbestandteile, die über das gelistete Sortiment hinausgehen, müssen abgesperrt oder abgedeckt werden.“
Zusätzliche Infos inkl. PDF mit Massnahmen-Details finden Sie hier >