Antrag auf Fusionsgenehmigung mit VSF

VSF GV gab anfangs Juni 2024 grünes Licht für die Fusion mit Swissavant – Kick-off-Veranstaltung für eine eigenständige «VSF-Fachgruppe» findet im Herbst 2024 statt.

Checkliste für KMU: Welche Anpassungen an das Datenschutzgesetz sind nötig?

Das neue Datenschutzgesetz (revDSG) wird am 1. September 2023 in Kraft treten. Es betrifft alle Schweizer Unternehmen. Anhand dieser Checkliste können sie sich darauf vorbereiten.

Alle Unternehmen in der Schweiz müssen sich auf das neue Datenschutzgesetz (revDSG) vorbereiten, das am 1. September 2023 umgesetzt wird. Für Firmen, die sich noch nicht an die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus dem Jahr 2018 angepasst haben, wird die Umstellung auf die Bestimmungen des neuen Schweizer Gesetzes Zeit in Anspruch nehmen und Unterstützung durch Personen mit juristischen und technischen Kenntnissen im Bereich Datenschutz erfordern.

Als Vorbereitung für die Anpassung an das revDSG sollten die im Rahmen der Firmentätigkeit bearbeiteten Daten erfasst und die Risiken analysiert werden. Je mehr Daten ein Unternehmen bearbeitet bzw. je mehr dieser Daten besonders schützenswert sind (zum Beispiel im Zusammenhang mit Religion, Gesundheit, Betreibungen usw.), desto höher sind die Anforderungen.

Die 12 Gebote des revDSG

Die Schweizer KMU müssen folgende zwölf Massnahmen umsetzen, um sich an das revDSG anzupassen:

  1. Datenschutzerklärungen prüfen und ändern (Website, Verträge, Werbeinhalte usw.),
  2. Richtlinien für die Datenbearbeitung innerhalb des Unternehmens erstellen (oder ändern),
  3. Ein Verzeichnis der Datenbearbeitung anlegen (Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, sofern kein hohes Risiko für Verletzungen der Persönlichkeit vorliegt),
  4. Eine Vorgehensweise für eine rasche Beantwortung der Anfragen betroffener Personen ausarbeiten (z.B. Ersuchen um Auskunft oder Löschung von Daten),
  5. Ein Meldeverfahren für Verletzungen des Datenschutzes einführen,
  6. Einen Prozess für die Datenschutz-Folgenabschätzungen etablieren, die notwendig sind, wenn die Datenbearbeitung ein hohes Risiko mit sich bringt (z.B. bei systematischer Überwachung grosser Teile des öffentlichen Raums),
  7. Verträge mit Subunternehmern analysieren, um zu prüfen, ob die Sicherheit der Daten gewährleistet ist, und entsprechende Klauseln hinzufügen (insbesondere bezüglich der Meldung jeglicher Verletzungen des Datenschutzes),
  8. Dafür sorgen, dass alle personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert werden (sobald sie für den Zweck, der deren Bearbeitung rechtfertigte, nicht mehr benötigt werden),
  9. Prüfen, in welche Länder Daten übermittelt werden, auch für eine einfache Speicherung in der Cloud (diese Länder müssen in einer vom Bundesrat erstellten Liste aufgeführt sein. Ist dies nicht der Fall, gelten strengere Anforderungen),
  10. Datensicherheit durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen garantieren,
  11. Die Herausgabe der Daten in einem elektronischen Format gewährleisten (bei automatisierter Bearbeitung der Daten und besonders im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags),
  12. Einen Datenschutzberater oder eine Datenschutzberaterin benennen und die Kontaktdaten veröffentlichen (empfohlen wird die Meldung dieser Person beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Informationen sollten das revDSG und die Datenschutzverordnung herangezogen werden. Die Website des EDÖB bietet ebenfalls geprüfte juristische und technische Informationen zum Thema.

 

Quellen: Interview vom 19.01.2022 auf dem KMU-Portal „Wenn es zu einem Datendiebstahl kommt, haben wir bereits versagt„, Artikel vom 19.05.2021 auf der Website von Economiesuisse „Datenschutz: Eine Übersicht zum neuen Gesetz“ und Artikel vom 06.12.2021 auf der Axa-Website „Neues Datenschutzgesetz: Was müssen Schweizer Unternehmen beachten?“.

Neues Datenschutzgesetz am 1. September 2023 in Kraft

 

«Das neue Datenschutzgesetz nimmt den Unternehmer ab 1. September 2023 in die persönliche Verantwortung. Damit unnötige Risiken oder sogar persönliche Bussen vermieden werden, sollte man mit angemessenem Aufwand im eigenen Unternehmen rechtzeitig eine gesetzeskonforme Datenschutz-Compliance sicherstellen», meint der Experte für Datenschutz Kaj Seidl-Nussbaumer, Wirtschaftsanwalt bei Probst Partner AG in  Winterthur.

 

Was sind die Hauptprobleme bei der Umsetzung des Datenschutzgesetzes?
Das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) ist ein Rahmengesetz und erlaubt als solches einen grossen Spielraum bei der Beurteilung von Daten- und Persönlichkeitsschutzverletzungen. Es ist daher oft nicht möglich, umfassende allgemeine Aussagen zu machen. Im Vordergrund steht in der Regel der Einzelfall,den es zu beurteilen gilt. Einzelfall bedeutet hier nicht der individuelle Fall einer betroff enen Person, sondern bestimmte Datenbearbeitungen. Die Probleme, die sich bei einer solchen ergeben können, können technischer oder organisatorischer Natur sein. Die Informationstechnologie macht bekanntlich gewaltige Fortschritte, so dass es möglich ist, enorme Mengen von Personendaten zu erfassen und miteinander in Verbindung zu setzen.

Leider hält das Sicherheitsbewusstsein der Datenbearbeiter oft nicht mit den technischen Neuerungen Schritt. Zudem sind die meisten Menschen – seien es die Bearbeiter von Daten, oder die Personen, über die Daten bearbeitet werden – noch nicht genügend für Fragen des Persönlichkeitsschutzes sensibilisiert. Nur allzu leichtfertig geht deshalb der Mensch mit seinen persönlichen Daten um, sei es im Internet, oder beim Ausfüllen von Umfrage- oder Wettbewerbsformularen, um nur zwei Beispiele aus dem Alltag zu nennen.

Wichtige Leitfragen sind beispielsweise:
• Was versteht man unter Datenschutz?
• Wozu braucht es Datenschutz?
• Wie und wo ist der Datenschutz in unserem Gesetz defi niert?
• Was sind die Hauptprobleme bei der Umsetzung des Datenschutzgesetzes?
• Wie sehen die Strafmassnahmen im Fall eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetz aus?
• Welche Daten sind sehr sensibel?
• usw.

Das branchenspezifische Ausbildungsprogramm zum neuen Datenschutzgesetz (DSG)
Die von Swissavant organisierten Workshops – auch für VSF-Mitglieder buchbar – bieten die Möglichkeit, anlässlich eines branchenspezifischen Ausbildungslehrgangs in Form eines dreiteiligen Workshops, die gesetzeskonforme Umsetzung des neuen  Datenschutzgesetzes im eigenen Unternehmen zu gewährleisten. Die Teilnehmer dieses dreiteiligen Workshops werden mit praxisorientierter Branchensicht am Ende in der Lage sein, im eigenen Unternehmen die gesetzeskonforme Datenschutz-Compliance sicherzustellen respektive bestehende Lücken und/oder notwendige Massnahmen zu identifizieren.

Zum Kursinhalt
Im Rahmen des Workshops erarbeiten die Teilnehmer unter Begleitung unseres Experten – auf Basis von branchenspezifischen Vorlagen – die nötige Datenschutzdokumentation, insbesondere das Bearbeitungsverzeichnis und die für sie passende Datenschutzerklärung. Die Arbeit in kleinen Gruppen erlaubt den Austausch mit anderen Unternehmen der Branche. Für weitere Fokusthemen wie Auftragsbearbeitung  und internationaler Datentransfer werden Templates zur Verfügung gestellt und die gesetzlichen Anforderungen erläutert, damit sie die nötigen Schritte kennen und intern veranlassen können.


Kurz vor der offiziellen Inkraftsetzung des neuen Datenschutzgesetzes können am 22. August 2023, von 10.00 bis 12.00 Uhr, alle Teilnehmer an einem MS-Teams-Meeting teilnehmen, um die branchenbezogene Zusammenfassung mit gruppenübergreifenden Erkenntnissen und den Empfehlungen für eine gesetzeskonforme Umsetzung entgegenzunehmen.

Hier gehts zur Anmeldung:

53. Generalversammlung 2023 am schönen Sempachersee

Die diesjährige 53. Generalversammlung des VSF findet so spät wie noch nie statt. Dies ist diversen terminlichen Engpässen geschuldet. Der Attraktivität der Veranstaltung soll das aber keinen Abbruch tun.
Am Samstag, 3. Juni 2023, werden die Mitglieder des VSF in der Innerschweiz zu Gast sein. Austragungsort ist am schönen Sempachersee.

Nachdem im letzten Jahr die erste physische GV nach «Corona» eher dürftig besucht wurde, hoff t das leitende VSF-Gremium im Jahr 2023 wieder auf mehr Teilnehmeraufmarsch. Das Programm beinhaltet nach den statutarischen Geschäften einen vergnüglichen Nachmittag sowie zwei spannende Rundgänge. Die Akzo Nobel Coatings AG als Co-Organisatorin lädt die Teilnehmenden zu einem Besuch beim Logistikpartner CT Camion Transport in Rothenburg ein. Hier kann hautnah erlebt werden, wie ein Weltkonzern wie AkzoNobel logistisch organisiert ist und warum – trotz modernsten Lagerprozessen – das eine oder andere Paket vielleicht nicht immer ganz pünktlich beim Kunden eintrifft. Anschliessend öff net das Sikkens Center in Emmen seine Tore und offeriert den VSF-Mitgliedern einen Aperitif bevor dann abends das Gala-Dinner ansteht. Ein ereignisreicher Tag soll allen Mitgliedern aus Industrie und Handel geboten werden.

Statutarische Geschäfte
Gestartet wird der GV-Event am Samstag, 3. Juni 2023 um 10.30 Uhr mit der Abarbeitung der statutarischen Geschäfte. Neben den obligaten Informationstraktanden und der Decharge-Erteilung wird der Vorstand erstmals nach 10 Jahren eine Erhöhung der Mitgliederbeiträge beantragen. Nötig macht diesen Schritt die stetig sinkende Mitgliederbasis, die zwar aufgrund zahlreicher Filialbetriebe per se steigt, die beitragszahlenden Firmen jedoch dadurch kontinuierlich abnehmen. Die in den letzten Jahren ausgewiesenen Defizite liessen dann auch kaum Spielraum für neue Aktivitäten und Erarbeitung von Dienstleistungen für die Mitglieder zu. Mit dieser Beitrags-Erhöhung erhofft sich der Vorstand etwas Luft für den laufenden Betrieb und neue Projekte im Sinne der Mitglieder.

Präsidium bleibt ad interim
Da bedauerlicherweise nach wie vor keine Kandidaturen für das Präsidialamt eingegangen sind, hat sich Frau Jannine Bleisch, ihres Zeichens ad interim Präsidentin, bereit erklärt, dieses Amt vorerst ad interim weiterzuführen. Frau Bleisch würde sich aber freuen, das Zepter an einen Branchenkenner resp. -kennerin weitergeben zu können. Daher sei an dieser Stelle nochmals der Aufruf platziert, wonach am Präsidiumsposten interessierte Mitglieder sich gerne bei der Geschäftsstelle, Frau A. Kunz, melden können. Der gesamte Vorstand des VSF freut sich ausserordentlich, alle Mitglieder aus Industrie und Handel herzlich zur 53. GV einzuladen
und hoffentlich auch zahlreich begrüssen zu dürfen.

 

Die offiziellen Einladungsschreiben mit Anmeldegelegenheit werden im April 2023 an die Mitglieder versandt.

52. GV des VSF: 2 neue Gesichter im Vorstand – Präsidentin ad interim

Mit rund 35 Teilnehmenden – was deutlich unter der im Vorfeld eruierten Menge lag – wurde am Samstag, 21. Mai 2022 die erste physische GV „nach Corona“ durchgeführt. Gestartet wurde im Autoatelier des Hausherrn im Hotel Riverside in Glattfelden. Im Anschluss eröffnete der Präsident die 52. ordentliche Generalversammlung 2022 und führte durch die rund 1,5 Stunden dauernde Sitzung. Das Rahmenprogramm mit Gala-Dinner rundete diesen Anlass dann ab.

Der erste physische Anlass nach Corona versprach ein spannender zu werden. Endlich konnte man sich wieder persönlich austauschen und über Gott und die Farben-Welt plaudern. Neu war dabei die Reduktion des Anlasses auf lediglich einen Tag, sowie das schlankere Programm, welches der Planungsunsicherheit bei Organisationsbeginn geschuldet war. Man durfte also gespannt sein, was der GV-Samstag mit sich brachte.

Beat Capelli eröffnete seine letzte Sitzung als Präsident des VSF mit Gedanken zur „Zukunft des Fachhandels“ und leitete dann zu den offiziellen Traktandenpunkte über. Weder die Finanzen noch das Traktandum „Wahlen“ boten Anlass zur Diskussion und die Versammlung folgte den Anträgen des Vorstandes in allen Punkten einstimmig und ohne Enthaltungen.

Dechargeerteilung und Führungsverstärkung

Nebst der Decharge-Erteilung und den wie angekündigt wohl letztmalig gleichbleibenden Mitgliederbeiträgen wurden auch zwei neue Mitglieder ins VSF-Vorstandsgremium gewählt. Die beiden Herren Urs Buser, i.Fa. Akzo Nobel Coatings AG, Sempach-Station und Daniel Schawalder, i.Fa. boesner GmbH Unterentfelden, hatten sich erfreulicherweise für ein Vorstandsmandat zur Verfügung gestellt und wurden – ergänzend zu den drei bestätigten Bisherigen – einstimmig gewählt. Beide Vertreter sind langjährig in der Branche tätig und bestens bekannt. Sie verliehen ihrer Freude über die neue Aufgabe Ausdruck und dankten für das Vertrauen der anwesenden Stimmberechtigten.

Präsidiale Nachfolge fehlt

Bedauerlicherweise konnte trotz grossen Bemühungen keine Nachfolge fürs Präsidium gefunden werden. Dieser Umstand – nun schon zum zweiten Mal – gibt zu denken, leistet der VSF doch wertvolle Dienste alleine schon der Ausbildung neuer Fachkräfte wegen. Es wäre schade, wenn der Verband aus Mangel an engagierten Branchenvertretern eingehen würde. Daher sei an dieser Stelle nochmals ein Aufruf gestartet, wonach interessierte Branchenplayer sich gerne für ein Vorstands- oder eben Präsidialamt bei der Geschäftsstelle melden können.

Den sprichwörtlichen Plan B konnte der scheidende Präsident – welcher gebührend verabschiedet worden war – dann in Form einer Interimslösung präsentieren. Frau Jannine Bleisch, bis anhin Kassierin im Vorstand, hatte sich als Interims-Präsidentin zur Verfügung gestellt. Frau Bleisch gebührt daher ein herzliches Dankeschön für dieses Engagement!

Preisverleihung

An den Schlussqualifikationen 2021 reüssierten zwei Kandidaten in der Branche «Farben» ganz besonders gut. Frau Patricia Besmer, die ihre Lehre bei boesner in Zürich abgeschlossen hatte, erzielte das hervorragende Ergebnis von 5.9 an den Abschlussprüfungen. Der zweitbeste Abschluss erzielte ein Lernender aus der Romandie: Herr João da Silva Fernandes schloss seine Lehre, die er bei Color-Centre R. Meuwly SA, in Granges-Paccot, absolvierte, mit einer Gesamtnote von 5.3 ab.

Nach der Arbeit das Vergnügen

Den gemütlichen, genussreichen Teil genossen die Teilnehmenden dann in der stilvollen Turbinenstube, welche exklusiv für den VSF zur Verfügung stand. Das ausgewählte Gala-Menü vermochte zu überzeugen und trug zur guten Stimmung und weiteren interessanten Gesprächen bei.

Bundesrat hebt Massnahmen bis auf wenige Ausnahmen auf.

Ab Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufgehoben. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022; danach erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

Die epidemiologische Lage entwickelt sich weiter positiv; dank der hohen Immunität in der Bevölkerung ist eine Überlastung des Gesundheitssystems trotz der weiterhin hohen Viruszirkulation unwahrscheinlich. Damit sind für den Bundesrat die Voraussetzungen für eine rasche Normalisierung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens gegeben. Er hebt nach Konsultation der Kantone, der Sozialpartner, der Parlamentskommissionen und der betroffenen Verbände die meisten Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf. Seit Mai 2021 richtet er seine Massnahmen nach der Kapazität des Gesundheitssystems aus.

Vernehmlassung: Mehrheit für rasche Aufhebung
Am 2. Februar 2022 hat der Bundesrat zwei Varianten zur Aufhebung der Massnahmen in Konsultation geschickt. Die deutliche Mehrheit der Teilnehmenden hat sich im Grundsatz dafür ausgesprochen, die meisten verbleibenden Massnahmen sofort aufzuheben. Gleichzeitig sprechen sie sich dafür aus, dass die Maskentragpflicht in Gesundheitseinrichtungen und im öffentlichen Verkehr beibehalten wird, solange die Infektionszahlen hoch bleiben.

Ab 17. Februar: Fast alle Massnahmen aufgehoben
Ab Donnerstag, 17. Februar, sind folgende schweizweite Schutzmassnahmen aufgehoben:

  • die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen
  • die Maskenpflicht am Arbeitsplatz
  • die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G-, 2G- und 2G+-Regel) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen
  • die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen
  • die Einschränkungen privater Treffen

In Absprache mit dem Bundesrat werden auch die freiwilligen Kapazitätsbeschränkungen im Detailhandel und in den Seilbahnen aufgehoben.

Home-Office-Empfehlung aufgehoben – Arbeitgebende weiterhin für Schutz zuständig
Aufgehoben wird auch die Home-Office-Empfehlung des BAG. Damit entscheiden die Arbeitgebenden über das Arbeiten im Home-Office und das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz. Sie sind gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Zudem bleiben die Regeln zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden bis Ende März bestehen.

Bis 31. März: Isolation sowie Maskenpflicht an gewissen Orten
Weil die Viruszirkulation noch immer sehr hoch ist und das Virus weiterhin schwere Verläufe verursachen kann, behält der Bundesrat zwei Schutzmassnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage bis Ende März bei. Je nach Viruszirkulation ist eine frühere Aufhebung der Massnahmen möglich.

Zum einen müssen sich positiv getestete Personen weiterhin während mindestens fünf Tagen in Isolation begeben. Damit kann verhindert werden, dass potenziell stark infektiöse Personen andere Menschen anstecken.

Zum anderen wird die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheitseinrichtungen beibehalten. Ausgenommen sind die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Es steht den Kantonen frei, strengere Schutzmassnahmen anzuordnen oder aber bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht auszunehmen. Auch einzelne Einrichtungen können vorsehen, dass Besucherinnen und Besucher eine Maske tragen müssen, beispielsweise eine Hausarztpraxis oder ein Coiffeursalon.

1. April: Ende der besonderen Lage
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage regelt noch bis Ende März die Isolation sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Entwickelt sich die epidemiologische Lage wie erwartet, tritt die Verordnung auf den 1. April 2022 ausser Kraft. Dadurch erfolgt eine Rückkehr in die normale Lage.

Weiterhin in Kraft sind die Regelungen, die sich auf die Bundeskompetenzen des Epidemiengesetzes abstützen (z.B. zum internationalen Personenverkehr oder zur Kostenübernahme von Arzneimitteln). Ebenso gültig bleiben die Regelungen zum Zertifikat oder zur Kostenübernahme von Tests, die sich auf das Covid-19-Gesetz stützen.

EU-kompatible Covid-Zertifikate werden weiterhin ausgestellt
Mit der Aufhebung der Zertifikatspflicht werden auch keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt, die nur in der Schweiz gültig sind. Diese sogenannten Schweizer Covid-Zertifikate wurden seit Herbst 2021 eingeführt, um in den Schweiz den Zugang zu zertifikatspflichtigen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen für weitere Personengruppen zu ermöglichen.

Die Schweiz stellt aber weiterhin Covid-Zertifikate aus, die von der EU anerkannt sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass andere Länder weiterhin ein Covid-Zertifikat für die Einreise sowie für den Zugang zu gewissen Bereichen im Inland verlangen werden. Die Kantone haben – wie von ihnen gewünscht – weiterhin die Möglichkeit, eine Zertifikatspflicht vorzuschreiben.

Anpassungen bei der Testung
Die generelle Empfehlung sowie die Finanzierung der repetitiven Testung in Betrieben wird aufgehoben. Die repetitive Testung wird einzig in gewissen, eng begrenzten Bereichen weiter finanziert, etwa in Gesundheitseinrichtungen und sozialmedizinischen Einrichtungen sowie vom Kanton definierten Unternehmen, die der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur dienen. Dadurch werden besonders gefährdete Personen geschützt. Ausserdem wird verhindert, dass grosse Teile des Personals aufgrund von Krankheit und Isolation ausfallen.

Für die Schulen wird die Empfehlung und Finanzierung der repetitiven Testung durch den Bund bis Ende März 2022 aufrechterhalten, da die Viruszirkulation in den jüngeren Altersgruppen weiterhin sehr hoch ist. Einzeltests werden weiterhin bezahlt: Antigentests in jedem Fall, und PCR-Tests für Personen mit Symptomen oder nach engem Kontakt mit positiv getesteten Personen.

Erwerbsausfall-Zahlungen werden für bestimmte Personengruppen weitergeführt
Mit der Aufhebung der Massnahmen entfällt auch die Notwendigkeit für die meisten wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen. So kann ab dem 17. Februar kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden.

Ausgenommen davon sind bis am 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist. Bis Ende März sind zudem Personen ausgenommen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen. Insgesamt dürfte die rasche Aufhebung der Massnahmen zu Minderausgaben in Höhe von mehreren hundert Millionen Franken gegenüber den eingestellten Beträgen führen.

Einreisebestimmungen angepasst
Die grenzsanitarischen Massnahmen bei der Einreise in die Schweiz werden aufgehoben. Es muss kein Impf-, Genesungs- oder negativen Test-Nachweis und kein ausgefülltes Einreiseformular mehr vorgelegt werden.

Anpassungen der Kostenübernahme Arzneimittel zur ambulanten Behandlung
Die Finanzierung neuer Arzneimittel, die bei Covid-19-Patientinnen und -Patienten mit einem Risiko für einen schweren Verlauf eingesetzt werden können, wird vorerst vom Bund übernommen. Die entsprechenden Arzneimittel werden im Anhang der Epidemienverordnung aufgelistet.

Bundesrat weitet Zertifikatspflicht aus – was ändert jetzt für den Arbeitgeber?

Der Schweizer Bundesrat war sich in der Frage der erweiterten Zertifikatspflicht einig und will so den Fehler des «Zu-spät-Reagierens» aus dem vergangenen Jahr offensichtlich nicht mehr wiederholen. Nun wird es ernst: die Ausweitung der Zertifikatspflicht soll der aktuell heiklen COVID-19-Situation im Lande entgegenwirken und einen raschen Anstieg der Fallzahlen verhindern. Zudem reduziert das Zertifikat nach offizieller Lesart die Gefahr, dass ungeimpfte Personen angesteckt werden. Die erweiterte Zertifikatspflicht gilt ab kommenden Montag, den 13. September 2021. Wer ab nächster Woche kein COVID-Zertifikat besitzt, kann am öffentlichen Leben in der Schweiz praktisch nicht mehr teilnehmen.

Was ändert für den Arbeitgeber? Welche wichtigen Fragen sind mit der anstehenden Ausweitung der Zertifikatspflicht verbunden? Was muss der Arbeitgeber neu berücksichtigen?

Der Schweizer Berufsalltag wird die konkreten Auswirkungen der erweiterten Zertifikatspflicht in den nächsten Wochen aufzeigen. Und wie in der Vergangenheit wird in der COVID-19-Pandemie neben der arbeitgeberrechtlichen Fürsorge auch ein gerütteltes Mass an gesundem Menschenverstand und Pragmatismus gefragt sein.

Die wichtigsten 12 Fragen und Antworten aus Sicht des Arbeitgebers:

Ab wann und für wie lange gilt die Verordnung für die ausgeweitete Zertifikatspflicht? Der Schweizer Bundesrat führt am kommenden Montag, den 13. September 2021 die Verordnung ein und diese ist vorläufig bis zum 24. Januar 2022 zeitlich befristet. Klar ist aber, dass die Verordnung je nach epidemiologischer Lage in der Schweiz verlängert werden könnte.
Für wen gilt die ausgeweitete Zertifikatspflicht? In der Schweiz sind Personen unter 16 Jahren grundsätzlich von der Zertifikatspflicht ausgenommen, alle anderen Personen in der Schweiz unterliegen somit der erweiterten Zertifikatspflicht.
Kann das Zertifikat kontrolliert werden? Ja, es existiert eine COVID-Check-App für Smartphones und Tablets, die kostenlos heruntergeladen werden kann. Mit dieser App wird der QR-Code, der auf dem Zertifikat abgedruckt ist, einfach gescannt. Der Name des Inhabers und ob das Zertifikat gültig ist, wird sofort ersichtlich. Zusätzlich muss ein gültiger Ausweis (Pass/ID) vorgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass das Zertifikat zur «richtigen Person» gehört.
Was sagt die COVID-Check-App über den Zertifikats-Inhaber aus? Die COVID-Check-App stellt sicher, ob der Inhaber ein gültiges Zertifikat besitzt. Mehr nicht, denn ob eine Person geimpft, getestet oder genesen ist, ist nicht ersichtlich.
Kann ein Arbeitgeber von seinen Angestellten ein Zertifikat verlangen? Wenn der Arbeitgeber am Arbeitsplatz ein betriebliches Schutz- oder ein Testkonzept einführen möchte, darf er die Angestellten nach einem Zertifikat fragen. Eine weitere Verwendung von persönlichkeitsbezogenen Informationen oder von Testresultaten der Angestellten ist allerdings untersagt.
Kann ein Arbeitgeber von seinen Angestellten einen COVID-Test verlangen? Arbeitgeber, die von ihren Angestellten einen COVID-Test verlangen, müssen die anfallenden Testkosten hierfür übernehmen. Werden dagegen im Unternehmen im Rahmen eines gelebten Schutzkonzeptes regelmässig COVID-Tests durchgeführt, übernimmt allenfalls der Bund die anfallenden Kosten.
Soll der Arbeitgeber die Maskenpflicht anordnen oder die Zertifikatspflicht einführen? Der Arbeitgeber konnte bis anhin im Dienstleistungsbereich, in der Administration oder in der Produktion bei den Angestellten den COVID-Status nicht überprüfen. Neu kann der Arbeitgeber von seinen Angestellten ein COVID-Zertifikat oder eine Maskenpflicht verlangen.
Welche Optionen hat der Arbeitgeber neu bei internen Sitzungen? Der Arbeitgeber hat im Grunde genommen neu die Option, das COVID-Zertifikat zwingend für interne Sitzungen vorzuschreiben. Im Berufsalltag werden wohl arbeitgeberrechtliche Vorgaben wie «Schutzmaske oder Zertifikat» Platz greifen. Denkbar ist natürlich jetzt aber auch eine Vorgabe, die eine physische Teilnahme der Angestellten nur noch mit COVID-Zertifikat erlaubt.
Was muss der Arbeitgeber im Rahmen des Datenschutzgesetzes berücksichtigen? Die Vorgaben des Schweizer Datenschutzgesetzes sind stets uneingeschränkt einzuhalten, deshalb wird beispielsweise beim Schutz-oder Testkonzept eine schriftliche Dokumentation gefordert. Die COVID-Check-App liefert deshalb zum Beispiel keine persönlichen Gesundheitsdaten.
Wie ist eine Auslandreise zu planen? Das Schweizer COVID-Zertifikat ist kompatibel mit jenem der EU-Länder und kann bei einer Einreise problemlos überprüft werden. Wer also in Europa mit einem gültigen Schweizer COVID-Zertifikat unterwegs ist, sollte bei der Ein- oder Ausreise keine Probleme haben.
Was passiert, wenn jemand ein «gefälschtes Zertifikat» vorlegt? COVID-Zertifikate zu fälschen ist kein Kavaliersdelikt, da aus rechtlicher Sicht eine Urkundenfälschung vorliegt. Gemäss Schweizer Strafgesetzbuch wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder einer Geldbusse bestraft, wer eine Urkunde fälscht und diese zur Täuschung braucht.
Was passiert, wenn eine Person kein gültiges Zertifikat vorweisen kann, obwohl dies gesetzlich gefordert ist? Hält sich eine Person ohne gültiges Zertifikat an einem Ort in der Schweiz auf, obwohl ein solches Zertifikat neu gefordert wird, wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 bestraft.

Die Fragen zusammengefasst in einem praktischen Merkblatt zum Ausdrucken finden Sie hier.

Neue Grundbildungen im Detailhandel

Eines der grössten Berufsfelder macht sich fit für die Herausforderungen der Zukunft: Auf Lehrbeginn 2022 treten im Detailhandel die reformierten Grundbildungen in Kraft. Sie tragen den jüngsten Entwicklungen in der Branche Rechnung.

Jedes Jahr beginnen rund 6000 Jugendliche eine Lehre im Detailhandel. Sie absolvieren eine zweijährige berufliche Grundbildung als «Detailhandelsassistent/-in EBA» oder eine dreijährige berufliche Grundbildung als «Detailhandelsfachfrau/-mann EFZ». Beide Berufe wurden in einem fünfjährigen Prozess grundlegend reformiert. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat die neuen Bildungsverordnungen am 18. Mai 2021 genehmigt.

Drei zentrale Entwicklungen im Detailhandel haben die Reform notwendig gemacht. Erstens: Die Digitalisierung nimmt zu. Zweitens: Der Kundennutzen wird wichtiger. Drittens: Die Verkaufskanäle «stationär» und «online» wachsen zusammen. Die Kundinnen und Kunden bewegen sich vermehrt im Internet, suchen aber gleichzeitig im Laden ein Einkaufserlebnis. Die Herausforderung künftiger Detailhandelsfachleute besteht darin, auf allen Kanälen kompetent zu sein.

Zwei neue Schwerpunkte

Die Reform der beiden beruflichen Grundbildungen trägt diesen Entwicklungen Rechnung. Den angehenden Detailhandelsfachleuten EFZ stehen zwei neue Schwerpunkte zur Auswahl, die sie je nach Ausrichtung ihres Lehrbetriebs belegen können:

  • Im Schwerpunkt «Gestalten von Einkaufserlebnissen» schaffen die Lernenden für ihre Kundinnen und Kunden produkt- und dienstleistungsorientierte Erlebniswelten. Dazu gehört, im Beratungs- und Verkaufsgespräch positive Emotionen zu wecken. Denn einkaufen soll Spass machen.
  • Im Schwerpunkt «Betreuen von Online-Shops» präsentieren die Lernenden Produkte online und werten Daten zu Onlineverkäufen und zum Kundenverhalten aus. Sie werden damit zu Fachleuten für «Multichanneling», «Omnichanneling» und «E-Commerce».

Ausbildung rückt näher an die Praxis

Neu ist auch der didaktische Ansatz der beruflichen Grundbildungen im Detailhandel. Sie sind konsequent handlungskompetenzorientiert ausgestaltet. Das heisst: An allen Lernorten – im Lehrbetrieb, in der Berufsfachschule, in den überbetrieblichen Kursen – wird auf berufliche Situationen Bezug genommen. Die Lernorte rücken näher zusammen, die Ausbildung wird praxisnaher, weil die Lernenden genau das lernen, was sie in ihrem Lehrbetrieb umsetzen können.

Bildung Detailhandel Schweiz schafft mit der Reform der beiden Grundbildungen moderne und attraktive Berufe. Das ermöglicht jungen Menschen den Einstieg in eine Branche, die viele Zukunftsperspektiven bietet; und es stärkt die Position der Lehrbetriebe im branchenübergreifenden Wettbewerb um Nachwuchskräfte.

51. GV: Alle Anträge einstimmig gutgeheissen

Schweren Herzens hat sich der VSF-Vorstand erneut für eine digitale Generalversammlung ausgesprochen, da in Anbetracht der andauernden epidemiologischen Lage in der Schweiz ein physisches Zusammenkommen nicht vertretbar gewesen wäre. Dies wurde auch in der Farben News vom März 2021 entsprechend kommuniziert.

Die Stimmabgabe der Mitglieder aus Industrie und Handel war also ausschliesslich schriftlich oder digital in der Zeit vom 16. April 2021 bis spätestens Dienstag, 25. Mai 2021, Eingangsstempel bis 12.00 Uhr, möglich.

Erfreulicherweise haben die Mitglieder des VSF an der 51. ordentlichen Generalversammlung 2021 allen Anträgen des Vorstandes einstimmig zugestimmt.

Corona führte zu Unsicherheiten und Anfragen

Verbandspräsident Beat Capelli wandte sich in seinem Jahresbericht bereits im Vorfeld schriftlich an die Mitglieder aus Industrie und Handel und fasste dabei das ausserordentliche Jahr 2020, welches sichtbar auch beim Verband durch die COVID-19-Pandemie geprägt war, in seinen präsidialen Überlegungen zusammen. Demnach bot der Verband gerade in den unsicheren Zeiten während des staatlich verordneten Lockdowns mit den vielen markttechnischen wie rechtlichen Fragen von Seiten der Mitglieder ein verlässliches und belastbares Informationspaket für den Unternehmeralltag in unserer Branche an.

Ausblick auf die GV 2022

Der VSF-Vorstand hofft, die nächste ordentliche 52. Generalversammlung 2022 im Frühling 2022 wieder im normalen Rahmen in Verbindung mit einem schönen Rahmenprogramm und Abendessen anbieten zu können.

Bis dahin sei allen Mitgliedern gute Gesundheit, Optimismus und Durchhaltewille gewünscht – die höchste Spitze dieses Corona-Bergs scheint bald überwunden zu sein und das Licht am Ende der Pandemie rückt näher und näher.